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10. Wasserversorgung

 

a) Das An – und Abstellen der Hauptwasserleitung, sowie die für die Entleerung und Belüftung der Wasserleitung erforderlichen Maßnahmen sind nur von dem beauftragten Fachmann auszuführen.

 

b) Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden.

 

c) Pro Parzelle ist nur eine Wasserzapfstelle zulässig. Vorhandene Zweitanschlüsse sind auf eigene Kosten zu unterhalten und mit einem Wasserzähler zu versehen.

 

d) Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nicht gestattet. Anschlüsse in der Laube sind grundsätzlich untersagt.

 

e) Der Funktionszustand der Wasseruhr ist durch den Pächter sicherzustellen. Bei Unregelmäßigkeiten oder defekter Wasseruhr ist sofort der Vorstand zu verständigen.

 

f) Während der Betriebszeit des Wasserleitungsnetzes in Gartenverein ist grundsätzlich das Entfernen der Wasseruhr untersagt. Absperrhähne bzw. Ventile sind an der Wasserleitung zwischen Hauptwasseruhr und Wasseruhr des Pächters nicht gestattet. Bei Verstoß können 200,00 € dem Pächter in Rechnung gestellt sowie eine Abmahnung lt. Mitgliederbeschluss v. 29.11.2005 erteilt und im Wiederholungsfall kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

 

g) Defekte Wasseruhren, Reparatur sowie Austausch sind nur von dem vom Vorstand beauftragten Fachmann erlaubt.

 

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