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5. Gartenlaube
a) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im BKleingG sowie die Bestimmungenn des Umweltamtes der Stadt Dresden.
b) Der Unterpächter ist zum Einholen einer evtl.erforderlichen baurechtlichen Genehmigung auf eigene Kosten verpflichtet. Mit der Genehmigung ist der Neubau einer Gartenlaube (je nach Gartengröße) mit einer überdachten Gesamtfläche von max. 24 m² einschließlich Freisitz erlaubt.
c) Um – oder Anbauten an der Gartenlaube müssen dem Verpächter in schriftlicher Form vorgelegt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters vorgenommen werden.
d) Das ständige Bewohnen der Gartenlaube sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht erlaubt. Übernachtungen sind auf gelegentliche Aufenthalte beschränkt.
e) Sichtbare Funk-, Fernseh- und Parabolantennen dürfen in den Parzellen nicht errichtet werden.
