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4. Gemeinschaftsarbeit
a) Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
b) Die Gemeinschaftsarbeit wird in Art und Umfang pro Garten vom Einsatzleiter des Vereinsvorstandes festgelegt.
c) Jeder Pächter ist verpflichtet, den Weisungen des Vorstandes zur gemeinsamen Arbeit an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.
d) Wird Gemeinschaftsarbeit nicht selbst geleistet, muß ein entsprechender Ersatz (keine Minderjährigen!) gestellt bzw. finanzieller Ausgleich geleistet werden.
e) Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und Sauberhaltung der Wege und
Hecken entlang des eigenen Gartens tritt unmittelbar nach den festgelegten Kontrollterminen (15.4. - 15.9.) die beschlossene Ausgleichszahlung in Höhe von 13,00 € lt. Mitgliederbeschluss v. 27.02.03 in Kraft.
f) Ehrenmitglieder des Vereins sind von Gemeinschaftsarbeiten befreit.
