Gartenverein

"Berchtesgadener Str." e.V.

  01279 Dresden

 

Finanzordnung

 

§ 1 Grundsätze

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Einnahmen stehen.Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbertriebes.

§ 2 Leistungen

  1. Leistungen im Sinne der Finanzordnung sind die Gesamtheit der von den Kleingärtnern zu erbringenden wiederkehrenden finanziellen Aufwendungen. Alle Leistungen sind gegenüber dem Verein zu erbringen. Diese bestehen aus Geld- und Arbeitsleistungen. Die Höhe der Leistungen ist in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

  2. In der Beitrags und Gebührenordnung sind die zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung erkennbaren Aufwendungen für die Entwicklung und den Erhalt des Vereins berücksichtigt. Entsprechend der allgemeinen Kostenentwicklung können Anpassungen im Laufe oder zu Beginn des Geschäftsjahres notwendig werden. Über Veränderungen beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. Die Leistungen werden zum Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Gartenvergabe ab Beginn des Pachtverhältnisses erhoben. Die Kleingärtner erhalten eine Rechnung, in der die Leistungen einzeln aufgelistet sind. Der am Ende ausgewiesene Rechnungsbetrag ist bis zum Zahlungsziel 20.02. ohne Abzug auf das Vereinskonto zu überweisen. Ratenvereinbarungen können nur auf schriftlichen Antrag beim Vorstand für eine maximale Laufzeit von 3 Monaten ( Januar - März ) abgeschlossen werden. In besonders begründeten Fällen können nach Vorstandsbeschluss hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Verbandsbeiträge, Pachtzins, Grundsteuern, Versicherungsprämien, Umlagen an den Stadtverband sowie Rechnungsbeiträge aus Energie- und Wasserabrechnungen werden vom Verein überwiesen. Die danach beim Verein verbleibenden Mittel werden ausschließlich für satzungsmäßige Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Die als finanzielle Abgeltung für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeit eingenommenen Mittel können zur Finanzierung von Arbeitsleistungen verwendet werden. Das betrifft speziell Arbeiten, für deren Erfüllung eine besondere fachliche Qualifikation erforderlich ist.

§ 4 Differenzen

Werden Differenzen bei der Stromabrechnung festgestellt, die nicht einzelnen Verursachern zugeordnet werden können, sind diese durch alle Elektroabnehmer, abzüglich Stromverbrauch Vereinshaus, gemeinschaftlich auszugleichen. Dazu wird der Gesamtbetrag der Differenz durch die Anzahl der Anschlüsse geteilt. Der ermittelte Betrag wird dann ein Bestandteil der Jahresabrechnung.

§ 5 Widersprüche

Sind einzelne Kleingärtner mit der Rechnung sachlich oder rechnerisch nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit dieser innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt schriftlich zu widersprechen. Ein Widerspruch hat keine die Zahlung aufschiebende Wirkung. Die Rechnung ist innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfrist zu begleichen. Der Vorstand ist zur unverzüglichen Prüfung der widersprochenen Rechnung und Klärung möglicher Differenzen verpflichtet. Bei berechtigtem Widerspruch ist die Rechnung neu auszustellen und zuviel geleistete Zahlungen sind gutzuschreiben bzw. zu erstatten.

§ 6 Abrechnung bei Kündigung

  1. Bei Gartenkündigung erhält der abgebende Kleingärtner eine Endabrechnung über Nachforderungen oder Gutschriften, wenn diese einen Betrag von mehr als 5,00 Euro ausmachen. Verbands- und Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen, Pachtzins und Grundsteuern, Versicherungsprämien und Zeitungsgeld werden nicht erstattet.

  2. Private Zusatzversicherungen und Zeitungsabonnements muss der abgebende Kleingärtner rechtzeitig, spätestens zum Ende des Unterpachtverhältnisses kündigen. Andernfalls werden ihm die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

§ 7 Mahnungen

  1. Zahlungserinnerungen und Mahnungen erfolgen, wenn Rechnungen am Tag der Fälligkeit noch nicht oder nicht vollständig beglichen worden sind. Die Mahnungen sind gebührenpflichtig und die anfallenden Kosten werden dem offenen Betrag aufgeschlagen.

  2. Über Außenstände und Mahnverfahren wird die Mitgliederversammlung informiert.

§ 8 Eingehen von Verbindlichkeiten

Für das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten, die den Betrag von 200,00 Euro  übersteigen, sind zwingend die Unterschriften von 2 Vorstandsmitgliedern notwendig. Die Teilung von Beträgen, die einem wirtschaftlichen Vorgang zuzuordnen sind, ist unzulässig, wenn dadurch nur das 4 Augenprinzip umgangen werden soll.

§ 9 Kassenprüfungsbericht

Für jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenprüfungsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzustellen. Die Mitgliederversammlung hat über den Kassenprüfungsbericht zu beschließen.

§ 10 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinskasse überwiegend bargeldlos abgewickelt.

  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss das Datum, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.

  3. Bei Gesamtabrechnungen sind alle Unterbelege entsprechen der  Aufstellung beizufügen.  
  4. Rechnungen bzw. Quittungen sind grundsätzlich sachlich richtig vom  Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu  unterschreiben. Bei der Jahresabrechnung innerhalb des Vereins bedarf es  keiner Unterschrift.   
  5. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen können den Organisatoren, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs gewährt werden. Diese Vorschüsse sind spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 11 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr ausgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein, (offene Forderungen und Verbindlichkeiten ).

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Diese Finanzordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.03.2011 beschlossen und tritt rückwirkend per 01.01.2011 in Kraft. Änderungen sind nur durch Beschluss ( einfache Mehrheit ) der Mitgliederversammlung möglich.

 

 

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