2. Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, es sollte jedoch über die für das Vorstandsamt nötige Eignung verfügen. Die Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mirgliederver - sammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

- für den Gartenverein "Berchtesgadener Straße" e. V.
- Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2013
- Inhaltsübersicht
- § 1
- Der Kleingärtnerverein führt den Namen Gartenverein "Berchtesgadener Straße" e.V. und hat seinen Sitz in 01279 Dresden.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer I / 477 registriert.
- Anfang Inhaltsübersicht
- § 2
- Z w e c k u n d Z i e l d e s V e r e i n s
- Der Verein verfolgt mit der Nutzung der Gärten durch seine Mitglieder ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung, der Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit sowie der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
- Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit.
- Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und Landschaft. Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen kommunalen Organen.
- Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau sowie durch Pflege der Geselligkeit die Gemeinschaft zu fördern.
- Der Verein schließt mit den Mitgliedern Unterpachtverträge im Namen des Stadtverbandes ab.
- Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig, selbstlos und dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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M i t g l i e d s c h a f t
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der seinen ständigen Wohnsitz in Sachsen hat und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder oder andere Personen, die
besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und einer Erschließungsumlage in Höhe von 300,00 € sowie Aushändigung der Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
R e c h t e d e r M i t g l i e d e r
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und einen Antrag zur Nutzung eines Gartengrundstückes zu stellen.

P f l i c h t e n d e r M i t g l i e d e r
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins gärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Vereinsbeiträge sowie finanzielle Verpflichtungen entsprechend den festgelegten Fristen zu entrichten.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ausgleichszahlungen zu entrichten. Kommt ein Mitglied dem nicht nach, kann die entsprechende Ausgleichszahlung von seinen finanziellen Anteilen abgeschrieben werden.

B e e n d i g u n g d e r
M i t g l i e d s c h a f t
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche freiwillige Austrittserklärung, die soätestens bis zum 30.August eines Jahres zum Ende des Jahres erklärt werden muss.
b) Ausschluss
c) Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft wird auch das Nutzungsverhältnis über einen Garten beendet und es erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied wird zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen.
Vor der Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig. Er ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
4. Mit dem Ausschluss aus dem Verein endet das Nutzungsverhältnis für eine Gartenparzelle mit einer Frist von 1 Monat.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
Kommt ein Mitglied dem nicht nach, kann der sich hieraus ergebende finanzielle Betrag von seinen finanziellen Anteilen vor deren Auszahlung abgeschrieben werden. Das trifft auch dann zu, wenn sich aus der nicht ordnungsgemäßen Übergabe des Gartens entsprechend dem Nutzungsvertrag für den Verein finanzielle Aufwendungen ergeben.

§ 7
O r g a n e d e s V e r e i n s
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer
D i e M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Jahreshauptversammlung kann auch als festliche Veranstaltung durchgeführt werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in den Schaukästen in der Gartenanlage oder durch persönliche Einladungen mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen, von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Entscheidungen gemäß Ziffer 6a), die einer 2/3 Mehrheit bedürfen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
4. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht betreffen bzw. damit direkt in Verbindung stehen, beschließen nur Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seiner Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge.
e) Beschlussfassung über Vereinsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
f) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
i) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einer Dachorganisation
k) Beschlussfassung über die Gartenordnung, die Beitrags- und Gebührenordnung sowie sonstige Ordnungen des Vereins.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und alle von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

V e r e i n s v o r s t a n d
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem verantwortlichen für Bau-und Versicherung
Der Vorstand verwaltet die Kleingartenanlage entsprechend des Verwaltungsauftrags des Stadtverbandes "Dresdner Gartenfreunde"e.V. Einschließlich Durchsetzung deren kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 BkleingG, sowie Abschluss und Beendigung von Unterpachtverträgen mit den Parzellennutzern.
Die Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
3. Der Vorstand wird im Rechtsverkehr ( gerichtlich und außergerichtlich) von dem Vorsitzende allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister gemeinsam vertreten. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann andere Personen gemäß § 30 BGB beauftragen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.Der Vorstand ist auch Beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins gerichtet sein. Dem Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die steuer-und abgaberechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
6. Aufgaben des Vorstandes:
a) Laufende Geschäftsführung
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung deren Beschlüsse.
c) Verwaltung und Sicherung der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen und des Vereinseigentums.
d) Sicherung der sich aus der Gartenordnung ergebenden Aufgaben und Pflichten. Besonderer Schwerpunkt dabei ist die Einbeziehung aller Mitglieder. Zur Gewährleistung einer für alle Mitglieder verbindlichen Aufgabenverteilung wird der Vorstand ermächtigt, durch gezielte Maßnahmen ihr einheitliches Handeln im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu gewährleisten.
Das können, Ermahnungen und freundliche Hinweise sowie in äußersten Fällen Abmahnungen als Androhung eines Ausschlussverfahrens durch die Mitgliederversammlung sein.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes und zur fachlich fundamentierten Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann der Vorstand zeitweilige Kommissionen berufen und einsetzen.

§ 10
S c h l i c h t u n g s v e r f a h r e n
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
F i n a n z w e s e n
1. Der Verein finanziert sich aus den Vereinsbeiträgen seiner Mitglieder sowie aus Umlagen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit muss die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
Umlagen können jährlich bis zur Höhe eines Betrages von 100,00 € pro Garten erhoben werden.
3. Der Vorstand organisiert die Finanzen und sichert, dass der Verein jederzeit zahlungsfähig ist. Zugriff auf die Finanzen hat grundsätzlich nur der Vorstand des Vereins.
4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber Gläubigern der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

K a s s e n f ü h r u n g
Der Kassenwart (in) verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung der damit beauftragten Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
D i e K a s s e n p r ü f e r
1. Von der Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Kassenprüfer aller 4 Jahre zu wählen.
2. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto und Belegwesen).
Der Prüfungsbericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

- § 15
- A u f l ö s u n g d e s V e r e i n s
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V., der die Mittel des Vereins unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
- Das Protokoll über die Auflösung ist beim Schriftführer oder einem anderen benannten Vorstandsmitglied über eine festgelegte Frist aufzubewahren.
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- § 16
- I n k r a f t t r e t e n d e r S a t z u n g
- 1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2013 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht Dresden.
- 2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Änderungen, die vom Finanzamt, der Gemeinnützigkeitsbehörde oder dem Registergericht zur Wahrung der Gemeinnützigkeit bzw. Eintragsfähigkeit verlangt werden, kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließen.
- gez. Kiepert gez. Leiteritz
- Vorsitzender Stellv.Vorsitzender
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Satzung
des Gartenvereins
"Berchtesgadener Str." e.V.
01279 Dresden
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des Gartenvereins
"Berchtesgadener Str." e.V.
01279 Dresden
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des Gartenvereins
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