
Einleitung:
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie dienen zugleich der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen sowie der Erholung und Freizeitgestaltung. Eine Verwirklichung der staatlich geförderten Bestrebung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner eines Vereins gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die nachstehende Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen:
1. Mitgliedschaft / Allgemeines
a) Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und für jeden Unterpächter bindend.
b) Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Zwischenpachtvertrag mit dem Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde“ e.V. und dem Gartenverein „Berchtesgadener Str.“e.V. überlassene Parzelle. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und des Unterpachtvertrages.
c) Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.
d) Der Vorstand des Gartenvereins ist berechtigt, bei wiederholter Nichteinhaltung den Verweis vom Vereinsgelände auszusprechen.
e) Die Eingangstore bitte mit der Türklinke schließen, nicht zuwerfen (!) und bei Dunkelheit, wenn Sie als Letzter die Anlage verlassen, stets abschließen.
f) Radfahren ist im gesamten Gartengelände verboten.
g ) Grillen ist nur mit Holzkohle, Grillbriketts bzw. Gas- und Elektrogeräten zulässig.
2. Kleingärtnerische Nutzung
a) Der durch den Unterpachtvertrag den Pächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in § 1 Bundeskleingartengesetz ( BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Der Kleingarten ist vom Unterpächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der gültigen Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
b) Gemäß § 1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Beide Merkmale sind also zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich. Die Gestaltung des Kleingartens muß diesen Begriffsmerkmalen entsprechen.
c) Zur nicht erwerbstmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen : der Anbau von mindestens 1/3 von Obst & Gemüse, das Ziehen von Zierpflanzen ( Stauden, Sommerblumen, Ziergehölze ohne Koniferen) sowie Heil – und Gewürzpflanzen ( Kräutern).