für den Gartenverein "Berchtesgadener Str."e.V.

über den Bezug von Elektroenergie im Gartenverein "Berchtesgadener Str."e.V.

Diese Ordnung regelt die Rechte und Pflichten der Bezieher von Elektroenergie.

 

1. Rechtsträgerschaft

 

1.1 Der Gartenverein ist Eigentümer und Betreiber einer eigenen Versorgungsanlage, bestehend aus :

 

- Hauptzählerplatz 220/380 Volt

- Versorgungsnetz 220/380 Volt

- Hauptverteiler 220/380 Volt mit FR-Steckdosen

- Unterverteiler 1 – 9 mit FR-Steckdosen

- Anschluss Elektroanlage Vereinshaus

 

und Eigentümer/Nutzer von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (Rasenmäher, Häcksler, Heckenscheren, Kettensägen etc.)

 

1.2 Eigentümer und Betreiber der 220/380 Volt-Laubeninstallationsanlage (Abnehmeranlage) ist ab Sicherungsabgang vom vereinseigenen Verteiler (UV 1-9, Hauptverteilung) einschl. Meßeinrichtung in der Laube der jeweilige Gartenpächter.

 

 

2. Betreiberpflichten

 

2.1 Die unter 1.1 aufgeführten Anlagen und Betriebsmittel werden auf der Grundlage der allgemeinen anerkannten Regeln der Elektrotechnik der Wartung, Inspektion und Instandsetzung so betrieben, dass die technische und die Versorgungssicherheit gewährleistet ist.

 

2.2 Die unter 1.2 aufgeführte Installationsanlage (Abnehmeranlage) darf nur von Elektrofachkräften errichtet und instandgehalten werden. Die Neuerrichtung von Installationsanlagen (Erstanschluss) in Lauben bedarf der schriftlichen Bestätigung des Vorstandes des Gartenvereins.

Kosten für Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen und Reparaturen obliegen dem jeweiligen Gartenpächter als Eigentümer und Betreiber.

 

2.3 Anschlüsse von Abnehmeranlagen an das vereinseigene Netz dürfen nur von der vom Vorstand festgelegten Elektrofirma vorgenommen werden (z.Z. Firma Klemm, Marienberger Str. 70 in 01279 Dresden, Tel.-Nr.: 2549860)

 

 

3. Haftung

 

Für Schäden, die zum Ausfall der dem Gartenverein gehörenden Versorgungsanlage führen, haftet der Verursacher.

 

 

4. Lieferbedingungen

 

4.1 Dem Energiebezug liegen die Lieferbedingungen des Energieversorgungsunternehmens der Stadt Dresden DREWAG zugrunde.

 

4.2 Innerhalb des Gartenvereins "Berchtesgadener Str."e.V. kann nur derjenige Pächter Energie beziehen, der die Festlegung der einschlägigen "Lieferbedingungen" der DREWAG und die "Elektro-Ordnung des Gartenvereins"anerkennt.

 

4.3 Das 220/380 Volt-Versorgungsnetz innerhalb des Gartenvereins ist so ausgelegt, dass je Garten ein Anschlusswert von 1,3 KW zur Verfügung steht. Die Anschlussleitung für jede Laube ist im Verteiler mit 10 Ampere gegen Überlast gesichert. Die Absicherung am Zählerplatz jeder Laube ist mit maximal 6 Ampere zulässig.

 

 

5. Abrechnung und Bezahlung

 

5.1 Es findet jährlich eine Erfassung des Zählerstandes statt. Der Termin für die vom Vorstand organisierte persönliche Ableseung des Zählerstandes je Gartenabnehmer erfolgt bei der Abstellung des Wasserleitungsnetzes im Oktober.

- Die Anwesentheit der Lauben-Besitzer ist deshalb erforderlich.

- Der Termin wird rechtzeitig durch Aushang im Schaukasten ekanntgegeben.

- Wichtige Informationen sind auch im jeweiligen Jahresplan am Eingang des Vereinshauses enthalten.

 

5.2 Auf der Grundlage der alten und der neuen Zählerstände sowie der gültigen Tarife wird zur Jahresabrechnung der Elektroenergieverbrauch erstellt und dem Pächter jährlich rechtzeitig zugestellt.

 

5.3 Pauschalentnahme von Elektroenergie an vereinseigenen Steckdosen müssen unverzüglich in den dafür ausgelegten Abrechnungszetteln eingetragen und mit Namen versehen werden. Die Abrechnung erfolgt nach Leistung und Zeit (KW pro Stunde).

Es wird stets auf volle KW/h aufgerundet. Bei Versäumnis der schriftlichen Ausfertigung der Elektrozettel ist der Vorstand berechtigt, den Verbrauch zu schätzen und zusätzlich einen Betrag von 5,00 € zu erheben.

 

5.4 Die Gartenpächter sind verpflichtet, den vom Gartenverein beauftragten Personen jederzeit den Zugang zum Zähler zu gestatten, damit diese die nach dieser Elektro- Ordnung obliegenden Aufgaben und Rechte wahrnehmen können.

 

 

6. Sperre des Bezugs von Elektroenergieverbrauch

 

6.1 Der Vorstand des Gartenvereins ist berechtigt, den Mitgliedern,die grob gegen diese ElektroOrdnung verstoßen, die Belieferung mit Elektroenergie zu sperren.

 

6.2 Stromdiebstahl wird unverzüglich mit der Sperrung des Energiebezuges geahndet. Der nachträglich ermittelte Energieverbrauch wird in Rechnung gestellt.

 

6.3 Eine Manipulation an der elektr. Anlage und Unterzähler ist verboten. Achten Sie darauf, dass der Zähler stets mit einer Plombe versehen ist.

 

6.4 Bei Feststellung rechtswidriger Nutzung ist der Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.

 

 

7. Pächterwechsel

 

Bei Aufgabe des Gartens bzw. Pächterwechsel besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten finanziellen Anteils der Erstellungskosten der dem Gartenverein gehörenden Energieübertragungsanlage gegenüber dem Gartenverein.

 

 

8. Neuanschlüsse

 

Der Vorstand des Gartenvereins genehmigt Neuanschlüsse nur, wenn dies der Auslastungsgrad der Versorgungsanlage zuläßt und die Interessen diese Elektro-Ordnung anerkennen.

Ein 380 Volt-Anschluss kann nur solange gewährt werden, wie der Auslastungsgrad des Kabelnetzes dies zuläßt. Vorrang haben jedoch 220 Volt – Anschlüsse.

 

Diese Ordnung ersetzt die Version vom 20.02.1996.

 

Der Vorstand

 

 

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